SATZUNG FÜR DEN SENIORENBEIRAT DER STADT EBERSBERG

Wahl Seniorenbeirat 2020

Wir haben zur Wahl 2020 unsere Satzung aktualisiert!

Der Seniorenbeirat der Stadt Ebersberg regt an, die Wahl zum Seniorenbeirat nicht wie bisher durch eine Kandidatenversammlung vornehmen zu lassen, sondern durch direkte Wahl aller Wahlberechtigten vorzunehmen. Dadurch würde die Legitimation der Gewählten deutlich steigen.

Eine direkte Wahl ist nach geltender Satzung nicht möglich, könnte aber durch folgende Änderung des §4 ermöglicht werden:

 

Bisher: § 4

Feststellung der stimmberechtigten Mitglieder

(1)  Jeweils im April des Jahres, in dem eine Stadtratswahl stattfindet, wird durch den Bürgermeister eine Kandidatenversammlung einberufen und geleitet.

(2)  Die Kandidatenversammlung setzt sich aus den nach § 3 wählbaren Personen, die schriftlich ihr Einverständnis zur Teilnahme und zur Kandidatur erklärt haben, zusammen.

(3)  Die Kandidatenversammlung wählt aus ihrer Mitte die sieben Mitglieder des Seniorenbeirates.

(4)  Gewählt sind die sieben Kandidaten/Kandidatinnen mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Anzuwenden ist das Verfahren der Sammelabstimmung.

(5)  Die gewählten Mitglieder werden jeweils durch den Stadtrat bestätigt.

     (6)  Scheidet ein Mitglied aus, so rückt die Kandidatin /der Kandidat mit der nächsthöheren   Stimmenzahl nach.

Neu: §4

Wahl der stimmberechtigten Mitglieder

  • Jeweils im Juni des Jahres, in dem eine Stadtratswahl stattfindet, wird die Wahl zum Seniorenbeirat durchgeführt.

  • Dafür ruft der Bürgermeister dazu auf, bis zum 30.04. des Jahres Kandidaten für den Seniorenbeirat zu benennen.

  • Die Wahl findet bis zum 30.06. des Jahres statt, wahlberechtigt sind alle, die das 60. Lebensjahr vollendet und ihren Hauptwohnsitz in Ebersberg haben.

  • Gewählt sind die sieben Kandidaten/Kandidatinnen mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Anzuwenden ist das Verfahren der Sammelabstimmung (bis zu 7 Stimmen, pro Kandidat aber nur eine).

  • Die gewählten Mitglieder werden jeweils durch den Stadtrat bestätigt.

  • Scheidet ein Mitglied aus, so rückt die Kandidatin /der Kandidat mit der nächsthöheren Stimmenzahl nach.

Der Verwaltungsaufwand für diese Wahl der Mitglieder des Seniorenbeirates ist höher als bei der Variante mit der Kandidatenversammlung (Aufruf zur Meldung von Kandidaten, Erstellung und Versand der Kandidatenliste, Zählung der abgegebenen Stimmen), ist aber trotz der vorher stattfinden Kommunalwahl zu bewältigen. Die Kosten für die Wahl der Mitglieder sind höher, da eine Kandidatenliste ggfs. mit Fotos der Kandidaten erstellt und allen Wahlberechtigten (derzeit rund 3.200) ein Stimmzettel nebst Freiumschlag zugesendet werden würde.

Es ist aber zu erwarten, dass die Bekanntheit und Akzeptanz des Seniorenbeirates durch die direkte Wahl deutlich steigen wird.

 

Die Stadt Ebersberg erlässt aufgrund Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern

(GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert

durch Gesetz vom 24. Juli 2012 (GVBl. S. 366), folgende

SATZUNG FÜR DEN SENIORENBEIRAT DER STADT EBERSBERG

§ 1

Aufgaben des Seniorenbeirates

(1) Der Seniorenbeirat der Stadt Ebersberg hat das Ziel, die gesellschaftliche Teilhabe der älteren Bürgerinnen und Bürger in der Gemeinde zu stärken und zu sichern. Als unabhängiges Gremium arbeitet der Seniorenbeirat überparteilich und konfessionell nicht gebunden.

(2) Der Seniorenbeirat der Stadt Ebersberg soll Ansprechpartner und Interessenvertretung für die älteren Bürgerinnen und Bürger im Stadtgebiet sein. Er soll beraten, unterstützen und bei Bedarf eigene Aktivitäten organisieren und durchführen.

Der Seniorenbeirat der Stadt Ebersberg soll den Stadtrat und seine Fachausschüsse bei spezifischen Fragestellungen – geladen oder auf eigene Initiative – beraten.

(3) Diese Aufgaben nimmt der Seniorenbeirat gegenüber der Stadt Ebersberg vor allem durch Anträge, Anregungen, Anfragen, Empfehlungen und Stellungnahmen wahr.

§ 2

Zusammenarbeit des Stadtrates mit dem Seniorenbeirat

(1) Die oder der Vorsitzende des Seniorenbeirates erhält die Ladungen zu den öffentlichen Sitzungen des Stadtrates mit der jeweiligen Tagesordnung zur Kenntnis.

(2) Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Seniorenbeirates während der Sitzung des Stadtrates und seiner Ausschüsse oder in deren Vorfeld ein Rederecht beantragen.

Über die Erteilung des Rederechts entscheidet der Vorsitzende des jeweiligen Gremiums.

§ 3

Zusammensetzung des Seniorenbeirates

(1) Dem Seniorenbeirat gehören an

a. als stimmberechtigte Mitglieder sieben Bürgerinnen und Bürger, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Ebersberg haben.

b. als beratende Mitglieder je ein Vertreter des Heimbeirats ortsansässiger Senioren- und Pflegeeinrichtungen, sowie je ein Vertreter der freien Wohlfahrtsverbände, die in der Stadt Ebersberg auf dem Gebiet der Altenhilfe tätig sind.

(2) Die Mitglieder dürfen in keinem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zur Stadt Ebersberg stehen. Mitglieder des Stadtrates können nicht Mitglieder des Seniorenbeirates sein.

(3) Das städtische Wahlamt prüft die Erfüllung dieser Voraussetzungen (Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2) durch die Kandidaten.

§ 4

Feststellung der stimmberechtigten Mitglieder

(1) Jeweils im April des Jahres, in dem eine Stadtratswahl stattfindet, wird durch den Bürgermeister eine Kandidatenversammlung einberufen und geleitet.

(2) Die Kandidatenversammlung setzt sich aus den nach § 3 wählbaren Personen, die schriftlich ihr Einverständnis zur Teilnahme und zur Kandidatur erklärt haben, zusammen.

(3) Die Kandidatenversammlung wählt aus ihrer Mitte die sieben Mitglieder des Seniorenbeirates.

(4) Gewählt sind die sieben Kandidaten/Kandidatinnen mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Anzuwenden ist das Verfahren der Sammelabstimmung.

(5) Die gewählten Mitglieder werden jeweils durch den Stadtrat bestätigt.

(6) Scheidet ein Mitglied aus, so rückt die Kandidatin /der Kandidat mit der nächsthöheren Stimmenzahl nach.

 § 5

Amtszeit des Seniorenbeirates

Der Seniorenbeirat wird auf die Dauer der Amtszeit des jeweiligen Stadtrats gewählt. Er führt seine Geschäfte weiter, bis der neu gewählte Seniorenbeirat zusammentritt.

§ 6

Vorsitzende/r

(1) Der Seniorenbeirat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.

(2) Die oder der Vorsitzende vertritt den Seniorenbeirat nach außen.

(3) Die oder der Vorsitzende berichtet über die Tätigkeiten des Seniorenbeirates einmal im Kalenderjahr in einer Stadtratssitzung.

§ 7

Geschäftsgang

(1) Die oder der Vorsitzende beruft im Einvernehmen mit ihrem oder seinem Stellvertreter nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern – mindestens jedoch einmal in jedem Kalenderhalbjahr – die Sitzungen des Seniorenbeirates mit einer Vorlauffrist von 10 Tagen ein.

Im Fall der Beantragung durch die Mitglieder lädt der Vorsitzende so rechtzeitig ein, dass die Sitzung spätestens am 14. Tag nach Antragseingang stattfinden kann.

(2) Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder geladen, die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gemäß § 3 Nr. 1 anwesend ist.

Er beschließt mit einfacher Mehrheit.

(3) Mit der Einladung sind den Mitgliedern des Seniorenbeirates die Beratungsgegenstände bekanntzugeben.

(4) Der Seniorenbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung und regelt seine Geschäfte selbstständig.

§ 8

Sachaufwand

(1) Die Stadt stellt dem Seniorenbeirat je Haushaltsjahr einen Verwaltungskostenzuschuss in Höhe von 1.500,00 € zur Verfügung.

(2) Für die Gestaltung der inhaltlichen Arbeit und für notwendige Anschaffungen kann der Seniorenbeirat Zuschüsse bei der Stadt beantragen.

§ 9

Ehrenamt

Die Mitglieder des Seniorenbeirates sind ehrenamtlich tätig.

§ 10

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ebersberg, den 18.12.13

Stadt Ebersberg

gez.

Brilmayer

1. Bürgermeister